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Nr. 50/2019/5

Prüfung der Gültigkeit einer Berufungsanmeldung durch das Berufungsgericht – Art. 82, Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 403 StPO.

Schaffhausen · 2019-02-26 · Deutsch SH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Das erstinstanzliche Gericht kann dem Berufungsgericht eine vermeintlich verspätet eingegangene Berufungsanmeldung und die Verfahrensakten vor Ausfertigung des begründeten Urteils zur Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und die Gültigkeit der Berufungsanmeldung übermitteln.